AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltung

1.1 Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundlegung unserer AGB.

 

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma murtalelektrik und natürlichen und juristischen Personen bzw. Kunde für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

 

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

 

1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich wiedersprechen.

 

  1. Preise

2.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

 

2.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

 

2.3 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

3.1 Unsere Pflicht zu Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

 

3.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

 

3.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

 

3.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

 

  1. Leistungsausführung

 

4.1 Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

4.2 Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes des Sicherheitssystems im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das Entgelt für die hierfür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.

 

  1. Zahlung

 

5.1 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlich – Vereinbarung.

 

5.2 Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

 

5.3 Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns in bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zu Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

 

5.4 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

 

5.5Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

 

5.6 Für zu Einbringlichmachung notwendige zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zu Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €20.-

 

5.7 Nach einer unfruchtbaren Mahnung übergibt die Firma murtalelektrik die Eintreibung einen Rechtsanwalt. murtalelektrik verpflichtet sich, die Rechtsanwaltkosten zur Eintreibung der Forderungen von der murtalelektrik nach dem RATG bzw. der AHK sowie pauschal €150,- pro Mahnschreiben eines Rechtsanwaltes zu bezahlen.

 

  1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

 

6.1 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird.

 

6.2 Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten Alarmsysteme nicht.

 

6.3 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch seitens des Kunden für die Rückerstattung von Einsatzkosten egal welcher Art, verursacht u.a. durch Alarmauslösungen.

 

6.4 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.

 

6.5 Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100%-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.

 

6.6 Die Errichtung und Montage einer Einbruch-Alarmanlage erfolgt ausschließlich nach gesetzlichen Richtlinien (ÖNORM) und unter Verwendung moderner Geräte. Richtlinien oder Empfehlungen privater Vereine – insbesondere VSÖ-o.ä. sind für und nicht verbindlich.

 

  1. Gewährleistung

 

7.1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

 

7.2 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.

 

7.3 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

 

7.4 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

 

7.5 Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

 

7.6 Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

 

7.7 Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, hierfür eventuelle Störungen innerhalt von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zum Alarmsystem für Diagnose, Fehlerbehebungen oder Wiederherstellung der Sicherheitsfunktionen in angemessener Frist zu gewähren.

 

7.8 Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

 

7.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u. ähnliches nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

  1. Haftung

 

8.1 Den Kunden trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sichernden bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von €6.000.- übersteigt.

 

8.2 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

8.3 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

 

8.4 Schadensersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

 

8.5 Der Höhe nach ist eine Haftung pro Schadensfall mit dem Auftragsgeber beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

 

8.6Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben, der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

  1. Sonstige

 

9.1 Firma murtalelektrik macht im Rahmen der Auftragsabwicklung von der Datenverarbeitung Gebrauch (z.B. Angebote Rechnungen). Der Kunde erklärt sich in diesem Rahmen mit der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zu internen Marketingzwecken, zur Zusendung von Informationsmaterial.

 

  1. 2Für Montagehöhen über 3 Meter hat der Kunde die erforderlichen Steighilfen bereit zu stellen.

 

9.3 Murtalelektrik nutzen Kundenanlagen als Referenzablagen. Für Demonstrationszwecken nutzt murtalelektrik auch den (Internet) Fernzugriff auf Kundenanlagen. Unter Rücksichtnahme der Privatsphäre, im Ermessen von murtalelektrik, werden auch live stream  potenziellen Kunden gezeigt. Sollten Kunden damit nicht einverstanden sein muss das schriftlich mitgeteilt werden. Hierbei ist Voraussetzung dass die Anlage vollständig bezahlt ist.

 

9.4 Nicht bezahlte Anlagen können von murtalelektrik ohne Verwahrung abgeschälten, gestört oder manipuliert oder demoliert werde. Die Kosten für die wieder Inbetriebnahme der Anlage können den Kunden verrechnet werden.

  1. Salvatorische Klausel

 

10.1Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

 

10.2 Wir verpflichten uns ebenso der unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis.

 

 

  1. Allegemeines

 

11.1 Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

11.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

11.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers, Perchtoldsdorf.

 

11.4Gerrichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen     Verträgen zwischen uns und dem       unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.(A-8720 Leoben)